Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Text
Wöchentliche Prüfungen
§ 137.Paragraph 137,
Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:
Oberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß am meisten leiden oder an denen sich mehrere Drahtbrüche oder sonstige Schäden zeigen, müssen auch im Zustand der Seilruhe besichtigt werden. Diese Stellen sind erforderlichenfalls so zu reinigen, daß die Abnützung der Drähte erkennbar ist. Die Lage der Drahtbrüche und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind in einer Skizze übersichtlich darzustellen;
Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit;
Fangvorrichtungen auf ihre Gangbarkeit in der Weise, daß sie in der Ruhelage des Fördergestelles oder Fördergefäßes zum Einspielen gebracht werden;
Endschalter auf ihre Funktionsfähigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069328
Alte Dokumentnummer
N5196826008L