Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Beachte
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)
Text
Ausnahmen
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.
(2)Absatz 2,Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines begründeten Antrages des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.Ausnahmen gemäß Absatz eins, bedürfen eines begründeten Antrages des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(3)Absatz 3,In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit es zur Abwehr dieser Gefahr notwendig ist, ohne besondere Bewilligung von den Vorschriften dieser Verordnung abgegangen werden. Hierüber ist der Berghauptmannschaft Meldung zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR40026365