Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Text
Wirksamkeitsbeginn
Übergangsbestimmungen
§ 159.Paragraph 159,
(1)Absatz eins,Die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung erteilt worden ist, müssen Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung nur bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Abs. 2 vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine Seilfahrtbewilligung nach Absatz 2, vorliegt, wesentliche Änderungen oder Erweiterungen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069350
Alte Dokumentnummer
N5196826030L