Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm müssen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, innerhalb der freien Höhe verdickt, in Blindschächten verdickt oder zusammengezogen sein.
(2)Absatz 2,Innerhalb der freien Höhe sind die Spurlatten in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten in Blindschächten außerdem gegen die Schachtstöße abzustützen.
(3)Absatz 3,Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten ohne Spurlattenführung müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens innerhalb der freien Höhe allmählich bis zum Stillstand abbremsen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069214
Alte Dokumentnummer
N5196825894L