Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Fördermaschinen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durch äußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen kann.
(2)Absatz 2,Der Fördermaschinist ist gegen Verletzungen durch das Seilende bei Seilriß zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069215
Alte Dokumentnummer
N5196825895L