Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Antriebe
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.
(2)Absatz 2,Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen, keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind elektrische Fördermaschinen mit Wendegetriebe und Fördermaschinen mit Schaltgetriebe, sofern die Ausrückvorrichtung absperrbar ist und nur betätigt werden kann, wenn die auf den Seilträger wirkende Bremse aufliegt.
(3)Absatz 3,Die Übertragung der Antriebskraft durch Riemen ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069220
alte Dokumentnummer
N5196825900L