Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Sicherheitseinrichtungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Fördermaschine muß mit einem vom Standort des Fördermaschinisten aus gut sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei Annäherung an einen Endanschlag mindestens noch dem doppelten Seilträgerumfang entspricht.
(2)Absatz 2,Der Teufenzeiger muß zwangsläufig angetrieben werden.
(3)Absatz 3,Bei Fördermaschinen mit Versteckvorrichtung muß jede Teufenzeigerspindel von der zugehörigen Trommel- oder Bobinennabe aus angetrieben werden.
(4)Absatz 4,Der Zeiger an der Wandermutter von Spindelteufenzeigern muß dieselbe Bewegungsrichtung haben und auf derselben Seite liegen wie das zugehörige Fördergestell oder Fördergefäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069221
alte Dokumentnummer
N5196825901L