Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§ 34.Paragraph 34,
Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht die Endanschläge mit mehr als der halben zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit durchfährt, wobei der Überfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H. der freien Höhe und freien Teufe betragen darf. Beim Bremsvorgang dürfen die Fahrenden oder Teile der Anlage nicht durch starke Schwingungen, Stöße oder Seilrutsch gefährdet werden. Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösen der Sicherheitsbremse (Paragraph 39,) verhindert, daß das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht die Endanschläge mit mehr als der halben zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit durchfährt, wobei der Überfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H. der freien Höhe und freien Teufe betragen darf. Beim Bremsvorgang dürfen die Fahrenden oder Teile der Anlage nicht durch starke Schwingungen, Stöße oder Seilrutsch gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069225
Alte Dokumentnummer
N5196825905L