Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 v. H. verhindert.Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im Paragraph 34, genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 v. H. verhindert.
(2)Absatz 2,Die Wirkungsweise des Sicherheitsapparates muß gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen ist, der Einwirkung des Sicherheitsapparates entgegenzuarbeiten. Der Fördermaschinist muß während des ganzen Treibens in ausreichendem Maße Gegenkraft geben können. Dies gilt nicht für Fördermaschinen mit Drehstromantrieb, sobald durch den Sicherheitsapparat die Sicherheitsbremse ausgelöst und die Energiezufuhr abgeschaltet worden ist.
(3)Absatz 3,Der Sicherheitsapparat muß auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt eingestellt sein, bei Antrieb durch Schleifringläufermotor auch auf die Höchstgeschwindigkeit bei Güterförderung. Wenn mit niedrigeren als den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden soll, darf der Sicherheitsapparat auch auf diese Geschwindigkeiten eingestellt sein.
(4)Absatz 4,Der Sicherheitsapparat kann entfallen, wenn die Seilfahrtanlage mit einem Fahrtregler (§ 36) ausgerüstet ist.Der Sicherheitsapparat kann entfallen, wenn die Seilfahrtanlage mit einem Fahrtregler (Paragraph 36,) ausgerüstet ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069226
alte Dokumentnummer
N5196825906L