Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Außer der Fahrbremse muß auch eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge der Sicherheitsbremse darf mit dem der Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die Sicherheitsbremse unwirksam machen können.
  2. Absatz 2,Die Antriebskraft der Sicherheitsbremse muß unabhängig sein von:
    1. Litera a
      der Antriebskraft der Fördermaschine;
    2. Litera b
      der Antriebskraft der Fahrbremse;
    3. Litera c
      den Antriebsmitteln (zum Beispiel Dampf, elektrischem Strom, Druckluft), bei deren Ausbleiben die Sicherheitsbremse unwirksam werden könnte.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbremse muß jederzeit durch Hand- und Fußbetätigung ausgelöst werden können. Die Betätigungsvorrichtung muß auch bei Ausfall der Beleuchtung leicht auffindbar sein.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsbremse muß in folgenden Fällen selbsttätig ausgelöst werden:
    1. Litera a
      bei Druckluft- und Dampffördermaschinen im Falle des Ausbleibens des Antriebsmittels;
    2. Litera b
      bei elektrischen Fördermaschinen im Falle des Ausbleibens der Netzspannung und in allen Fällen, in denen durch Störung der Energiezufuhr zum Motor eine Geschwindigkeitszunahme eintreten kann;
    3. Litera c
      bei Absinken des Betriebsdruckes der Fahrbremse unter den für die Wirksamkeit der Fahrbremse erforderlichen Mindestdruck.
  5. Absatz 5,Sicherheitsbremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie schnell eingreifen und die Massenwirkung durch ein etwa niederfallendes Bremsgewicht gering bleibt. Die Fahrbremse muß auch nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse voll wirksam bleiben.
  6. Absatz 6,Bei elektrischen Fördermaschinen muß beim Einfallen der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr zum Motor selbsttätig unterbrochen werden. Das Wiedereinschalten darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters möglich sein. Die Fördermaschine darf erst in Gang gesetzt werden können, wenn die Sicherheitsbremse wieder betriebsbereit ist.
  7. Absatz 7,Das Lüften der Sicherheitsbremse nach ihrem Einfallen darf nur bei Aufliegen der Fahrbremse möglich sein.
  8. Absatz 8,Für Sicherheitsbremsen, die mit der Fahrbremse vereinigt sind, muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.

Schlagworte

Druckluftfördermaschine

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069230

alte Dokumentnummer

N5196825910L