Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wenigstens eine Bremse muß unmittelbar auf den Seilträger oder eine auf dessen Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.
  2. Absatz 2,Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar auf beide Seilträger einwirken.
  3. Absatz 3,Bei Backenbremsen muß die äußerste Bremseinstellung, die unter Berücksichtigung des Bremsbackenverschleißes und der Bauart der Bremse noch betriebssicher ist, durch eine Marke gekennzeichnet sein. Hievon kann abgesehen werden, wenn die Bremse in dieser Stellung selbsttätig gesperrt wird.
  4. Absatz 4,Jedes Bremsbackenpaar ist mit einer eigenen Zugstange zu versehen.
  5. Absatz 5,Gewinde auf Zugstangen des Bremsgestänges müssen auf Rundgewinde ausgeführt sein. Schweißungen an Zugstangen und ihren Gabelköpfen sind verboten.
  6. Absatz 6,Mit Dampf oder Druckluft betriebene Bremsen müssen mit einer Entwässerungseinrichtung versehen sein.
  7. Absatz 7,Für Bremsbeläge und deren Befestigung dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die leicht entzündlich sind oder bei Erwärmung gesundheitsschädigende Wirkungen hervorrufen. Hierüber muß ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle vorliegen.
  8. Absatz 8,Die in Absatz eins und 2 genannten Bremsen dürfen nicht als Bandbremsen ausgebildet sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069231

alte Dokumentnummer

N5196825911L