Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Text
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.
(2)Absatz 2,Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.
(3)Absatz 3,Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.
(4)Absatz 4,Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069253
Alte Dokumentnummer
N5196825933L