Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.
  2. Absatz 2,Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.
  3. Absatz 3,Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.
  4. Absatz 4,Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069253

Alte Dokumentnummer

N5196825933L