Rechtstracker.at

§ 63

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Fördergestelle und Fördergefäße müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach versehen sein. In seigeren Schächten muß das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten oder Arbeiten im Schacht mit einem fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer und mit Randleisten versehen sein.
  2. Absatz 2,Fördergestelle und Fördergefäße müssen auf jedem Tragboden eine volle Bodenplatte und eine lichte Höhe von wenigstens 1,75 m haben. Die Standfläche für jede Person muß bei Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens 0,18 m2, ansonsten mindestens 0,20 m2 betragen. In Zwischentragböden von Fördergestellen und Fördergefäßen in Schächten müssen Mannlöcher vorhanden sein, sofern nicht an jeder Stelle des Schachtes von jedem Tragboden abgestiegen werden kann. Die Mannlöcher müssen mit einer Klappe versehen sein.
  3. Absatz 3,Im Förderkübel muß beim Schachtabteufen die Standfläche für jede Person bei Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens 0,18 m2, ansonsten mindestens 0,20 m2 betragen.
  4. Absatz 4,Auf den Fördergestellen und Fördergefäßen müssen Stangen oder Ketten so angebracht sein, daß alle fahrenden Personen die Möglichkeit haben, sich an ihnen festzuhalten. Im Bedarfsfalle sind auch Einrichtungen für die Verwahrung offenen Geleuchtes vorzusehen.
  5. Absatz 5,Fördergestelle und Fördergefäße in seigeren Schächten müssen mit Ausnahme der für das Auf- und Absteigen sowie für die Beschickung notwendigen Öffnungen an den Seiten verkleidet sein.
  6. Absatz 6,Die für das Auf- und Absteigen notwendigen Öffnungen der Fördergestelle und Fördergefäße müssen in seigeren Schächten mit widerstandsfähigen Türen oder gleichwertigen Verschlüssen versehen sein, die sich nicht nach außen öffnen lassen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
  7. Absatz 7,Auf Schrägschächte und Schrägaufzüge finden die Vorschriften der Absatz 5 und 6 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.

Schlagworte

Aufsteigen

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069254

alte Dokumentnummer

N5196825934L