Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
Signalvorrichtungen
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Jede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung für akustische Signale von den einzelnen Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten haben. Als Ausnahme hievon darf eine akustische Signalanlage zur unmittelbaren Signalgebung von den einzelnen Anschlägen zum Fördermaschinisten vorhanden sein:
bei Betrieb mit nur einem Fördergestell oder Fördergefäß (eintrümige Betriebsweise) ohne Sammelanschlag;
wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger des Sammelanschlages ist oder am Sammelanschlag seinen Standort hat.
(2)Absatz 2,Signale müssen auch an der Abgabestelle wahrzunehmen sein.
(3)Absatz 3,Die Signale vom Sammelanschlag zum Standort des Fördermaschinisten dürfen an den übrigen Anschlägen nicht ertönen oder angezeigt werden.
(4)Absatz 4,Signalanlagen müssen so beschaffen sein, daß Zweifel über die Art des Signals und den Ort seiner Abgabe ausgeschlossen sind.
(5)Absatz 5,Die Betätigungseinrichtungen für die Signale müssen in den Anschlägen an der Aufstiegseite angebracht sein. Bei elektrischen Signalvorrichtungen sind zusätzlich Betätigungseinrichtungen auch auf der Abstiegseite zulässig.
(6)Absatz 6,Bei mehr als 100 m Abstand zwischen oberstem und unterstem Anschlag müssen elektrische Signalvorrichtungen eingebaut sein.
(7)Absatz 7,Elektrische Signalvorrichtungen in Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s müssen mit einem Signalregistriergerät versehen sein.
(8)Absatz 8,Signalvorrichtungen von Seilfahrtanlagen mit mehr als zwei Anschlägen müssen so ausgeführt sein, daß ein gleichzeitiges Signalgeben von mehreren Anschlägen verhindert wird. Für die Sohlenblockierung sind nur Teufenzeigerschalter oder Sohlenschaltwerke zulässig.
(9)Absatz 9,Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 2 m/s, muß bei Seilfahrt mit mehr als zwei Anschlägen am Standort des Fördermaschinisten durch beschriftete Leuchtfelder angezeigt werden, welcher Anschlag betriebsbereit geschaltet ist. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s muß diese Anzeige auch am Sammelanschlag erfolgen.
(10)Absatz 10,Bei Sohlenblockierung muß die Betriebsbereitschaft der Signalvorrichtung am Anschlag optisch angezeigt werden.
(11)Absatz 11,Beim Schachtabteufen muß die Seilfahrtanlage mit einer Signalvorrichtung ausgerüstet sein, die es gestattet, akustische Signale zwischen der Abteufsohle, einer allenfalls vorhandenen Arbeitsbühne und der Abziehsohle zu wechseln. Außerdem müssen akustische Signalvorrichtungen zwischen der Abziehsohle und den Standorten des Fördermaschinisten und des Bedienungsmannes der Bühnenwinde vorhanden sein, falls dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069266
alte Dokumentnummer
N5196825946L