Rechtstracker.at

§ 76

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 76 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Signalanlage wirksam bleibt.
  2. Absatz 2,Die Notsignale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden. Sie müssen am Standort des Fördermaschinisten solange ertönen, daß die Abgabe anderer Signale über die Notsignalanlage ausgeschlossen ist, und auch an der Abgabestelle vernehmbar sein.
  3. Absatz 3,Hupen oder andere Signalgeräte mit gleichem oder ähnlichem Ton sind nur als Notsignale zulässig.
  4. Absatz 4,Im Notfall muß während des Treibens auch vom Fördergestell oder Fördergefäß aus ein Haltsignal zum Stand des Fördermaschinisten gegeben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069267

Alte Dokumentnummer

N5196825947L