Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch bei Ausfall der Signalanlage wirksam bleibt.
(2)Absatz 2,Die Notsignale müssen sich im Klange deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden. Sie müssen am Standort des Fördermaschinisten solange ertönen, daß die Abgabe anderer Signale über die Notsignalanlage ausgeschlossen ist, und auch an der Abgabestelle vernehmbar sein.
(3)Absatz 3,Hupen oder andere Signalgeräte mit gleichem oder ähnlichem Ton sind nur als Notsignale zulässig.
(4)Absatz 4,Im Notfall muß während des Treibens auch vom Fördergestell oder Fördergefäß aus ein Haltsignal zum Stand des Fördermaschinisten gegeben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069267
Alte Dokumentnummer
N5196825947L