Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Seilfahrtanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Abgabe und den Empfang von Signalen am Fördergestell oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten. In diesem Falle muß die Signalgebung auf elektrischem Wege erfolgen und von jeder Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes aus möglich sein.
(2)Absatz 2,Für die Signalgebung vom Fördergestell oder Fördergefäß nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 75 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10, 77 und 78 keine Anwendung.Für die Signalgebung vom Fördergestell oder Fördergefäß nach Absatz eins, finden die Bestimmungen der Paragraphen 75, Absatz eins bis 3 und 5 bis 10, 77 und 78 keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069271
Alte Dokumentnummer
N5196825951L