Rechtstracker.at

§ 81

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 81 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Fernsprecher und Sprachrohre

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Jede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen Verständigung zwischen den Anschlägen untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten mit einer Fernsprechanlage oder einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn damit jederzeit eine einwandfreie Verständigung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Der Fernsprecher oder das Sprachrohr müssen vom Standort des Fördermaschinisten aus benützbar sein.
  3. Absatz 3,Beim Schachtabteufen gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß den Anschlägen die Abteuf- und Abziehsohle sowie Arbeitsbühnen gleichzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069272

Alte Dokumentnummer

N5196825952L