Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Beachte
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 5)An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 5,)
Text
III. Betrieb der Seilfahrtanlagenrömisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen
A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
Allgemeines
§ 84.Paragraph 84,
Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmigt worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR40026350