Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Text
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Zur Abfertigung der Fördergestelle oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt, außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch betrieben wird, Anschläger anwesend sein.
(2)Absatz 2,Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle und auf Arbeitsbühnen die Funktion des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten Person der Abteufmannschaft übertragen werden kann.Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle und auf Arbeitsbühnen die Funktion des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten Person der Abteufmannschaft übertragen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069276
Alte Dokumentnummer
N5196825956L