Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Bei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.
(2)Absatz 2,Beim Umstecken dürfen sich keine Personen auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen befinden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069281
alte Dokumentnummer
N5196825961L