Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Nach unvorhergesehenem Eingriff der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher geklärt und daraufhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen angeordnet worden sind.
(2)Absatz 2,Hat sich beim Eingriff der Fangvorrichtung starkes Hängeseil gebildet, muß das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Lösen der Fangvorrichtung von den Fahrenden verlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069282
alte Dokumentnummer
N5196825962L