Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Text
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Ist die Benützung eines Anschlages, Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln an allen Stellen, an denen die Benützung möglich wäre, anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Jede Einstellung der Seilfahrt ist auf Tafeln im Fördermaschinenraum und an den Anschlägen bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069283
alte Dokumentnummer
N5196825963L