Rechtstracker.at

§ 98

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Verwahrung von Fördergut

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Das Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.
  2. Absatz 2,Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß es an Einbauten oder am Ausbau weder hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069289

alte Dokumentnummer

N5196825969L