Rechtstracker.at

§ 99

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 99 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Signalgebung

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Soweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:
    1. Ziffer eins
      Schlag = Halt!
    2. Ziffer 2
      Schläge = Auf!
    3. Ziffer 3
      Schläge = Hängen!
  2. Absatz 2,Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die Ankündigungssignale (Absatz 3,) sind vom Betriebsleiter einheitlich für den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
  3. Absatz 3,Durch Ankündigungssignale sind anzuzeigen:
    1. Litera a
      Beginn und Ende der regelmäßigen Seilfahrt;
    2. Litera b
      jede Einzelseilfahrt ohne eigene Signalgebung;
    3. Litera c
      jede Seilfahrt mit eigener Signalgebung (Selbstfahrersignal).
  4. Absatz 4,Alle Ankündigungssignale müssen eine Gruppe von sechs Schlägen enthalten. Diese Signalgruppe darf nur zur Ankündigung von Seilfahrt verwendet werden.
  5. Absatz 5,Andere als die festgesetzten Signale dürfen weder gegeben noch befolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

10006273

Dokumentnummer

NOR12069290

Alte Dokumentnummer

N5196825970L