Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
Signalgebung
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Soweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:
(2)Absatz 2,Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die Ankündigungssignale (Abs. 3) sind vom Betriebsleiter einheitlich für den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die Ankündigungssignale (Absatz 3,) sind vom Betriebsleiter einheitlich für den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
(3)Absatz 3,Durch Ankündigungssignale sind anzuzeigen:
Beginn und Ende der regelmäßigen Seilfahrt;
jede Einzelseilfahrt ohne eigene Signalgebung;
jede Seilfahrt mit eigener Signalgebung (Selbstfahrersignal).
(4)Absatz 4,Alle Ankündigungssignale müssen eine Gruppe von sechs Schlägen enthalten. Diese Signalgruppe darf nur zur Ankündigung von Seilfahrt verwendet werden.
(5)Absatz 5,Andere als die festgesetzten Signale dürfen weder gegeben noch befolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015
Dokumentnummer
NOR12069290
Alte Dokumentnummer
N5196825970L