Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Starkstromwegegesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1968Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. LeitungsrechteParagraph 11, Leitungsrechte
(1)Absatz eins,Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2)Absatz 2,Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 18),der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (Paragraph 18,),
ihm öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) entgegenstehen oderihm öffentliche Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) entgegenstehen oder
über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR12069362
Alte Dokumentnummer
N5196827360L