Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Starkstromwegegesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1968Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. Inhalt der LeitungsrechteParagraph 12, Inhalt der Leitungsrechte
(1)Absatz eins,Die Leitungsrechte umfassen das Recht
auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird,
auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
(2)Absatz 2,Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR12069363
Alte Dokumentnummer
N5196827361L