Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.03.1968 — BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.03.1968 BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 70/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 12, Inhalt der Leitungsrechte

  1. Absatz eins,Die Leitungsrechte umfassen das Recht
    1. Litera a
      auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
    2. Litera b
      auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
    3. Litera c
      auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird,
    4. Litera d
      auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
  2. Absatz 2,Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

Schlagworte

Schaltanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069363

Alte Dokumentnummer

N5196827361L