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§ 13

Fassungen
ab 01.03.1968 — BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.03.1968 BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 70/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 13, Ausästung und Durchschläge

  1. Absatz eins,Die Ausästung und Durchschläge (Paragraph 12, Absatz eins, Litera c,) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
  2. Absatz 2,Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechts bereits entsprechend abgegolten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069364

Alte Dokumentnummer

N5196827362L