Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Starkstromwegegesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1968Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18. EnteignungParagraph 18, Enteignung
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit den Leitungsrechten nach Paragraphen 11, ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
Schlagworte
Umspannanlage, Umformanlage
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
NOR12069369
Alte Dokumentnummer
N5196827367L