Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.03.1968 — BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.03.1968 BGBl. Nr. 70/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Starkstromwegegesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 70/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 19, Gegenstand der Enteignung

  1. Absatz eins,Die Enteignung umfaßt:
    1. Litera a
      die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
    2. Litera b
      die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
    3. Litera c
      die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  2. Absatz 2,Von Absatz eins, Litera b, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Absatz eins, in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Gesetzesnummer

10006274

Dokumentnummer

NOR12069370

alte Dokumentnummer

N5196827368L