Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1968Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. EnteignungParagraph 10, Enteignung
Zur Sicherung des aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung gebotenen dauernden Bestandes der elektrischen Leitungsanlage zu einem bestimmten Ort ist die Enteignung vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
NOR12069177
Alte Dokumentnummer
N5196825489L