Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1968Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. Gegenstand der EnteignungParagraph 11, Gegenstand der Enteignung
(1)Absatz eins,Die Enteignung kann umfassen:
die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2)Absatz 2,Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Absatz eins, Litera b, nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
NOR12069178
Alte Dokumentnummer
N5196825490L