Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.03.1968 — BGBl. Nr. 71/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.03.1968 BGBl. Nr. 71/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 71/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 4, Vorprüfungsverfahren

  1. Absatz eins,Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, oder gemäß Paragraph 6, über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anzuordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nach Paragraph 7, Absatz eins, zu befürchten ist.
  2. Absatz 2,Hiebei ist vorzusehen, daß sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) vertreten, gehört werden und festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069171

Alte Dokumentnummer

N5196825483L