Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1968Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Bewilligung von VorarbeitenParagraph 5, Bewilligung von Vorarbeiten
(1)Absatz eins,Die Behörde ist zu ermächtigen, eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Dabei ist auf etwaige Rechte der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
NOR12069172
Alte Dokumentnummer
N5196825484L