Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1968Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. BewilligungsansuchenParagraph 6, Bewilligungsansuchen
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel einen technischen Bericht, einen Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.
(2)Absatz 2,Die Behörde ist zu ermächtigen, von der Beibringung einzelner der in Abs. 1 genannten Unterlagen abzusehen.Die Behörde ist zu ermächtigen, von der Beibringung einzelner der in Absatz eins, genannten Unterlagen abzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
NOR12069173
Alte Dokumentnummer
N5196825485L