Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.03.1968 — BGBl. Nr. 71/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.03.1968 BGBl. Nr. 71/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1968BGBl. Nr. 71/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 6, Bewilligungsansuchen

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel einen technischen Bericht, einen Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Behörde ist zu ermächtigen, von der Beibringung einzelner der in Absatz eins, genannten Unterlagen abzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069173

Alte Dokumentnummer

N5196825485L