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Art. 5

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 357/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Verwaltungsrats (im folgenden als Vorsitzender bezeichnet), hat jedoch kein Stimmrecht. Ist er abwesend oder verhindert oder ist die Stelle des Präsidenten der Bank nicht besetzt, so handelt der amtierende Präsident als Vorsitzender des Verwaltungsrats.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005556