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Art. 6

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 357/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 357/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Unbeschadet der ihm in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      er beschließt die Verwaltungs- und die Finanzordnung für das Zentrum;
    2. Litera b
      er beschließt die Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren;
    3. Litera c
      er beschließt die Verfahrensordnungen für das Vergleichs- und das Schiedsverfahren (im folgenden als Vergleichsordnung und Schiedsordnung bezeichnet);
    4. Litera d
      er genehmigt die Vereinbarungen mit der Bank über die Benutzung ihrer Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsdienste;
    5. Litera e
      er bestimmt die Anstellungsbedingungen für den Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre;
    6. Litera f
      er beschließt den jährlichen Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;
    7. Litera g
      er genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums.
    Beschlüsse nach den Buchstaben a, b, c und f bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat kann die Ausschüsse einsetzen, die er für erforderlich hält.
  3. Absatz 3,Ferner übt der Verwaltungsrat alle sonstigen Befugnisse aus und nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die er zur Durchführung dieses Übereinkommens für erforderlich hält.

Schlagworte

Verwaltungsordnung, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005557