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Art. 4

Fassungen
ab 31.10.1971 — BGBl. Nr. 398/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute31.10.1971 BGBl. Nr. 398/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1971,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

31.10.1971BGBl. Nr. 398/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch vier

  1. Ziffer eins
    Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden Teile gebildete Gemischte Kommission wird die Durchführung des vorliegenden Abkommens überwachen. Diese Kommission wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen sowie zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten im gegenseitigen Handels- und Zahlungsverkehr zu erstatten.
    Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb einer Frist von 90 Tagen zusammentreten.
  2. Ziffer 2
    Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in Österreich und in der Republik Korea stattfinden.

Schlagworte

Handelsverkehr


Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006287

Dokumentnummer

NOR12069466

Alte Dokumentnummer

N5197110134I