Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1971Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden Teile gebildete Gemischte Kommission wird die Durchführung des vorliegenden Abkommens überwachen. Diese Kommission wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen sowie zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten im gegenseitigen Handels- und Zahlungsverkehr zu erstatten.
Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb einer Frist von 90 Tagen zusammentreten.
Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in Österreich und in der Republik Korea stattfinden.
Schlagworte
Handelsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069466
Alte Dokumentnummer
N5197110134I