Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1971Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt wird.
Zu Urkund dessen, haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 1. September 1971, in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069467
Alte Dokumentnummer
N5197110135I