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Art. 5

Fassungen
ab 31.10.1971 — BGBl. Nr. 398/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute31.10.1971 BGBl. Nr. 398/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1971,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

31.10.1971BGBl. Nr. 398/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch fünf

Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt wird.

Zu Urkund dessen, haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 1. September 1971, in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006287

Dokumentnummer

NOR12069467

Alte Dokumentnummer

N5197110135I