Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1972Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 10
Die Volksrepublik Bulgarien hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet; sie wird einen Wunsch der Republik Österreich, auf dem Territorium der Volksrepublik Bulgarien eine Zweigstelle der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung einzurichten, unterstützen und bei deren Errichtung behilflich sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069478
Alte Dokumentnummer
N5197212995I