Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1972Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft; es wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen Kündigung auf diplomatischem Wege durch einen der Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen in Wien, am 22. Februar 1972 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069479
Alte Dokumentnummer
N5197212996I