Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1972Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 5
Die Vertragsstaaten werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen. Sie beziehen sich auf die in der Präambel dieses Abkommens angeführte Konferenz der Vereinten Nationen vom 4. Juni 1954 und sichern sich gegenseitig jene Behandlung zu, die dort vereinbart ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069473
Alte Dokumentnummer
N5197212990I