Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1972Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 6
Die Vertragsstaaten werden die Veranstaltung von Ausstellungen und von Wochen der österreichisch-bulgarischen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069474
Alte Dokumentnummer
N5197212991I