Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1972Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse, von bekannten Persönlichkeiten und Fachleuten auf dem Gebiete der Fremdenverkehrswerbung zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern.
Schlagworte
Hörfunkanstalt
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069475
Alte Dokumentnummer
N5197212992I