Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1972Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
ARTIKEL 8
Die Vertragsstaaten werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Bauwesens im Bereiche des Fremdenverkehrs, der Hotellerie und der Gastronomie unterstützen.
Sie vereinbaren, eine Gemischte Kommission einzurichten, welche die Erfüllung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission tritt alle zwei Jahre oder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten abwechselnd in Bulgarien und in Österreich, das erste Mal nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Sofia, zusammen.
Die Vertragsstaaten werden auch Informationen über eine Zusammenarbeit bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs austauschen sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit fördern.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12069476
Alte Dokumentnummer
N5197212993I