Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
vgl. auch Art. VI und Art. VII der V BGBl. Nr. 435/1983.vergleiche auch Artikel römisch sechs und Artikel römisch sieben, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,.
Text
Anlage 7
Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
- | Grundkenntnisse der drucktechnischen Eigenschaften von Textilien |
- | Grundkenntnisse mechanischer und chemischer Druckverfahren |
Grundkenntnisse der wichtigsten Stilarten | - |
Freies und gebundenes Zeichnen |
Pausen und Nachzeichnen von Mustern | - | - |
- | Rapportieren von Druckmustern nach gegebenen und eigenen Entwürfen |
Techniken des Zeichnens und Malens, wie Kreidemanier, Aquarelle, Feder- und Bleistiftzeichnungen | - |
- | Entwerfen von Druckmustern nach vorgegebenen und eigenen Ideen |
- | - | Kolorieren der Druckmuster in verschiedenen Farbstellungen |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Nachzeichnen, Federzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011
Dokumentnummer
NOR40064603