Rechtstracker.at

Anl. 7

Fassungen
01.04.2005 bis 31.05.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.04.200531.05.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011
Anl. 701.09.198331.03.2005 BGBl. Nr. 435/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sechs und Artikel römisch sieben, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,.

Text

Anlage 7

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Dessinateur für

Stoffdruck

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

-

Grundkenntnisse der drucktechnischen Eigenschaften von Textilien

-

Grundkenntnisse mechanischer und chemischer Druckverfahren

Grundkenntnisse der wichtigsten Stilarten

-

Freies und gebundenes Zeichnen

Pausen und Nachzeichnen von Mustern

-

-

-

Rapportieren von Druckmustern nach gegebenen und eigenen Entwürfen

Techniken des Zeichnens und Malens, wie Kreidemanier, Aquarelle, Feder- und Bleistiftzeichnungen

-

-

Entwerfen von Druckmustern nach vorgegebenen und eigenen Ideen

-

-

Kolorieren der Druckmuster in verschiedenen Farbstellungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Nachzeichnen, Federzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2011

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR40064603