Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
01.07.1979 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 291/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 801.04.200531.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010
Anl. 801.07.197931.03.2005 BGBl. Nr. 291/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 291/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 8

                                                         ----------

                      Ausbildungsvorschriften

               für den Lehrberuf Herrenkleidermacher

                             Berufsbild

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     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

        Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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   Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe sowie des Zubehörs und des

    modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und

                      Verwendungsmöglichkeiten

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Einrichten            ! Einrichten           ! Einrichten

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Heften                ! Heften               !          -

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Steppen               ! Steppen              ! Steppen

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Pikieren              ! Pikieren             !          -

----------------------!---------------------------------------------

Säumen                ! Säumen               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Überwindeln           !          -           !          -

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Staffieren            ! Staffieren           !          -

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          -           ! Einnähen von Zippverschlüssen

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          -           ! Durchnähen           ! Durchnähen

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          -           ! Anfertigen von Teilen: Ärmel, Kragen

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          -           ! Anfertigen von Vorderteilen, Rücken, Bund

                      ! und Schlitzen

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          -           ! Unterschlagen von Teilen

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Annähen von Knöpfen,  !          -           !          -

und Schnallen         !                      !

----------------------!---------------------------------------------

          -           ! Anfertigen von Knopflöchern

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          -           ! Einfassen der Nähte und Kanten

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          -           ! Ausführen von Passepoilenähten

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          -           ! Anfertigen von Taschen

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          -           ! Anfertigen von       ! Anfertigen von

                      ! Ärmeln ohne Schlitz  ! Ärmeln ohne Schlitz

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Zusammensetzen der    ! Zusammensetzen der   ! Zusammensetzen der

Teile                 ! Teile                ! Teile

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          -           ! Innenverarbeitung

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          -           !          -           ! Achselausarbeitung

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Überbügeln (Dämpfen)  !          -           !          -

von Einlagestoffen    !                      !

und Stoffen           !                      !

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Ausbügeln von         !          -           !          -

einfachen Nähten      !                      !

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          -           ! Ausbügeln von Nähten !          -

                      ! und Einschlägen      !

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          -           ! Formbügeln (Dressieren) von Teilen

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          -           !          -           ! Fasson- und Abbügeln

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          -           ! Anfertigen von Kleinstücken

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          -           !          -           ! Teilweises Anfertigen

                      !                      ! von Großstücken

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Kenntnis der verschie-!          -           !          -

denen Sticharten      !                      !

und Nähte             !                      !

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          -           !          -           ! Ärmel einheften

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          -           !          -           ! Kanten verarbeiten

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          -           ! Grundkenntnisse über das Maßnehmen am Körper

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          -           ! Grundkenntnisse des Anprobierens

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Grundkenntnisse der   !          -           !          -

Größenmaße            !                      !

--------------------------------------------------------------------

     Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen

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          -           ! Grundkenntnisse über das Zuschneiden

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

  sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

      1 fachlich einschlägig ausgebildete Person         2 Lehrlinge

2 -  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

4 -  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

6 -  9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       6 Lehrlinge

ab 10 bis 59 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 5

  fachlich einschlägig ausgebildete Personen     1 weiterer Lehrling

ab 60 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 10 fachlich

  einschlägig ausgebildete Personen              1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Fassonbügeln

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR12072359

Alte Dokumentnummer

N51979134470