Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1981Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 37/1981, zu BGBl. Nr. 171/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis X (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch zehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1981, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. III der Sammelnovelle BGBl. Nr. 37/1981 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Skierzeuger in der Anlage 13 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12161881
Alte Dokumentnummer
N51981134940