Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1980Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1980, zu BGBl. Nr. 171/1972)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Büromaschinenmechaniker in der Anlage 2 und die Bestimmungen über das Berufsbild Elektroinstallateur in der Anlage 4 zu V BGBl. Nr. 171/1972.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12161854
Alte Dokumentnummer
N51980134990