Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 601.07.197930.06.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 384/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 384/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch siebzehn, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979,.

Text

                                                          Anlage 6

                                                        ------------

                      Ausbildungsvorschriften

              für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

                             Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

     1. Lehrjahr      !     2. Lehrjahr      !     3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

     Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Kunststoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Messen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen              !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Raspeln               !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen                 !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren                !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Schneiden             !          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

Gewindeschneiden      !          -           !          -

von Hand              !                      !

----------------------!----------------------!----------------------

Schleifen und Polieren!          -           !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Stanzen              !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Prägen               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Biegen               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Kleben               !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Kunststoffschweißen  !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Mischen              !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Einfärben            !          -

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Einfaches Bestimmen  ! Prüfen von

                      ! der Kunststoffarten  ! Fertigteilen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Grundkenntnisse der  !          -

                      ! Steuerungsarten      !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Grundkenntnisse der  !          -

                      ! Verwendung von       !

                      ! Energieträgern       !

                      ! (Wärme, Druck und    !

                      ! Elektrizität)        !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Handhaben, Einstellen

                      !                      ! und Anfahren der zu

                      !                      ! verwendenden Kunst-

                      !                      ! stoffverarbeitungs-

                      !                      ! maschinen

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Zusetzen von Härtern,

                      !                      ! Weichmachern und

                      !                      ! Gleitmitteln

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          -           !          -           ! Erkennen und Beheben

                      !                      ! von Fehlern in der

                      !                      ! Verarbeitung

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          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! einschlägigen Heiz-

                      !                      ! und Kühlsysteme

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           ! Grundkenntnisse der

                      !                      ! einschlägigen

                      !                      ! Prüfverfahren

----------------------!----------------------!----------------------

Anfertigen von        ! Anfertigen von       !          -

Skizzen               ! Skizzen              !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           ! Lesen von            ! Lesen von

                      ! Werkzeichnungen      ! Werkzeichnungen

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1 -  3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       1 Lehrling

4 -  6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       2 Lehrlinge

7 -  9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

10 - 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       4 Lehrlinge

13 - 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       5 Lehrlinge

ab der 16. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5

  fachlich einschlägig ausgebildete Personen     1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Heizsystem

Gesetzesnummer

10006303

Dokumentnummer

NOR12072394

Alte Dokumentnummer

N51979135610